Bad Driburg. Die drei Rehabilitationskliniken in Bad Driburg aus dem Verbund der Gräflichen Kliniken haben erneut den Status eines Krankenhauses erhalten.
Bereits im letzten Jahr hatten die Caspar Heinrich Klinik, die Marcus Klinik sowie die Park Klinik in Bad Hermannsborn als Vorsorge- und Rehabilitationskliniken auf Grundlage des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 3. April 2020 bis 30. September 2020 jeweils den Status eines Krankenhauses erhalten. Mit einem Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW sind die drei Gräflichen Kliniken erneut zum Ersatzkrankenhaus gemäß § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V ernannt worden. „Damit sind die Gräflichen Kliniken Bad Driburg seit Ende Dezember 2020 temporär zunächst bis zum 31. Januar 2021 zur vollstationären Behandlungen von Akutpatienten zugelassen,“ so Marko Schwartz, Geschäftsführer der Gräflichen Kliniken Bad Driburg. Erste Aufnahmen von Patienten seien Ende Dezember erfolgt. „Neben der Park Klinik in Bad Hermannsborn erfolgen jetzt auch die ersten Patientenaufnahmen in der Marcus Klinik zur Entlastung und akutstationären Versorgung aus Krankenhäusern.“
Wichtiger Beitrag für die Region
Ziel des Krankenhausentlastungsgesetzes ist es, Akut-Kliniken bei der Corona-Pandemie zu entlasten. Ärztlicher Notfallkoordinator bei den Gräflichen Kliniken ist Dr. Michael Ullmann sowie Thomas Grasshoff für die Pflege. „Dies ist ein wichtiger Beitrag, den wir für den Gesundheitsstandort Bad Driburg und die Region – dank des großartigen Einsatzes der Mitarbeiter – in der schwierigen Lage der Pandemie leisten können,“ erklärt Schwartz. „Als Gräfliche Kliniken helfen wir gerne sowohl mit der medizinischen Versorgung von Akutpatienten als auch mit der Aufnahme von Covid-19-Patienten.“
Im lokalen Umfeld haben neben den Gräflichen Kliniken Caspar Heinrich Klinik, Marcus Klinik und Park Klinik auch die drei Rehabilitationseinrichtungen Asklepios Weserbergland Klinik, Klinik Rosenberg und die Knappschaftsklinik vorübergehend den Krankenhausstatus (Ersatzkrankenhaus) erhalten.
Information: Gesetzgebung zur Entlastung von Krankenhäusern
Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ vom März 2020 sollten die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden. So wurden Krankenhäuser unterstützt, um die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen. Das Gesetz sah u.a. vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Entlastung der Krankenhäuser Krankenhausleistungen erbringen können.
Mit Wirkung vom 19.11.2020 hat der Bundestag das 3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) können die Länder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bedürfen, vollstationär behandelt werden können.